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Abtretung
Als Abtretung oder Zession wird im Kreditwesen die Übertragung der ausstehenden Forderungen eines Gläubigers auf eine andere Person, den sogenannten Zessionar, bezeichnet. Das Begleichen der ausstehenden Restschuld kommt nach einer erfolgreichen Abtretung nicht mehr dem ursprünglichen Kreditgeber zugute, stattdessen profitiert der Zessionar zukünftig von der Tilgung. Der Kreditnehmer kann über den neuen Gläubiger informiert werden, eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht nicht. Abhängig von dieser Mitteilung wird von einer offenen oder stillen Abtretung gesprochen.
Mit erfolgreicher Durchführung einer Zession gelten für den Zessionar sämtliche Rechten und Pflichten, die der ursprüngliche Gläubiger innehatte. Beispielsweise ist seinerseits eine erneute Abtretung möglich, in der Praxis jedoch selten zu finden. Auch Verpflichtungen aus einer Hypothek oder Bürgschaft können im Rahmen der Abtretung durch den Wechsel des Gläubigers auf eine andere Person übergehen. Genauso kann der Gläubiger im Rahmen der Zession eigene Schulden aus Vertragsverhältnissen begleichen, in denen er die Rolle des Schuldners übernimmt.
Die Abtretung ist nicht an bestimmte Formen gebunden, in Einzelfällen wird sie jedoch erst durch ergänzende Schritte wirksam. Beispielsweise wird die Zession von durch Wertpapiere verbriefte Forderungen erst wirksam, wenn die Papiere dem Zessionar überreicht werden. Auch das Abtreten der Grundschuld an einen Dritten muss notariell durch Änderungen im Grundbuch erfolgen.