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Zessionar
Der Zessionar ist eine der drei Instanzen einer Zession, die aus einem klassischen Schuldverhältnis zwischen zwei Parteien ein Dreiecksgeschäft werden lässt. Hierbei tritt der Gläubiger seine ausstehenden Forderungen an eine dritte Instanz ab, beispielsweise ein Kreditinstitut, ein Unternehmen oder eine Privatperson. Dieser neue Profiteur der ausstehenden Forderungen wird als Zessionar bezeichnet, wobei der ursprüngliche Kreditnehmer des Schuldverhältnisses nicht zwingend etwas über den Gläubigerwechsel erfahren muss.
Einen Zessionar einzusetzen und in ein Zessionsgeschäft seitens des Gläubigers einzuwilligen, hat vielfältige Gründe. Beispielsweise kann der Gläubiger selbst noch Schulden bei der dritten Instanz haben, die er durch Überschreiben seiner Forderungen an den Zessionar überträgt. Noch häufiger ist die Regelung bei Handelsgeschäften anzutreffen, bei denen zusätzliche Sicherheiten über die Bezahlung von Warensendungen im In- und Ausland eingefordert werden. Häufig erfolgt die Begleichung der Schuld durch die Erstellung und Aushändigung eines Wechsels, die das Eingehen einer Zession zwischen dem Empfänger der Waren und seinem Kreditinstitut verdeutlicht.
Bei Wechselgeschäften handelt es sich stets um eine offene Zession, da der Kreditnehmer von der neuen Rolle des Gläubigers weiß und diese für die Absicherung des Geschäftes sogar voraussetzt. Bei privaten Schuldverhältnissen kommt es häufiger zur stillen Zession, d. h. der Kreditnehmer wird nicht über den Gläubigerwechsel informiert.