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Teileigentum
Der Begriff Teileigentum spielt vorrangig bei der Vermietung und Verpachtung von Immobilien eine Rolle und bezeichnet eine bestimmte Form von Eigentum des Vermieters. Gegenüber der Immobilie als sein generelles Eigentum grenzt der Begriff Teile eines gewerblich oder industriell genutzten Gebäudes ab, die auch anderen Personen oder Unternehmen in gemeinschaftlich genutzten Immobilien zur Nutzung offenstehen.
Ein typisches Beispiel für Teileigentum sind Toiletten und Waschräume, die Teil der Immobilie sind und nicht als Gemeinschaftseigentum gezählt werden. Auch Tiefgaragen oder abschließbare Raumeinheiten, die z. B. zu Wohnzwecken genutzt werden können, werden als Teileigentum gezählt. Diese Formen von Sondereigentum sind dem Mieter oder Pächter von Räumlichkeiten der Immobilie zugesichert, auch wenn Waschraum, Garage & Co. nicht fester Bestandteil der eigentlichen Mieträume sind. Welches Sondereigentum dennoch zu dessen Nutzung bereitsteht, ist explizit im Mietvertrag festzuhalten.
Die Relation zwischen Teileigentum und dem gesamten Eigentum an der Immobilie bei Gemeinschaften von Eigentümern spielt nicht nur mietrechtlich eine Rolle. Auch bei der Absicherung von Krediten durch eine Hypothek steht es dem Eigentum offen, seinen Anteil bis zu einer oberen Beleihungsgrenze für die Kreditabsicherung anzugeben. Hierbei ist im Vorfeld explizit zu prüfen, welches Sondereigentum dem Antragsteller auf einen Kredit zuzurechnen ist, um zu einer korrekt kalkulierten Beleihungsgrenze zu gelangen.