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Rückgewähransprüche
Rückgewähransprüche spielen bei der Aufnahme von Baukrediten eine Rolle und nehmen Bezug auf die Eintragung der Grundschuld als Absicherung der Baufinanzierung. Durch den Eintrag im Grundbuch wird ein oder mehreren Gläubigern zugesichert, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit über das Grundstück oder die Immobilie verfügen zu können. Durch die Rückgewähransprüche steht es dem Schuldner offen, die eingeräumte Schuldverschreibung im Grundbuch löschen zu lassen, sofern es zu einer vollständigen Tilgung des Kredits gekommen ist.
Mit der Grundschuld muss es nicht zwingend zur Absicherung der zugehörigen Immobilie kommen, vielmehr können andere Finanzierungen über Grundstück oder Gebäude bis zum maximalen Beleihungswert abgesichert werden. Üblicherweise beziehen sich die Rückgewähransprüche auf den erstrangig im Grundbuch eingetragenen Gläubiger, falls es zu Geschäften mit mehreren Kreditgebern kommt. Ein Abtreten der Ansprüche an einen im Rang niedriger stehenden Kreditgeber ist möglich, hat jedoch Folgen für den Eintrag im Grundbuch. So bleibt die Eintragslöschung bei einer Übertragung der Ansprüche verwehrt, selbst wenn die Schuld des erstrangig genannten vollständig getilgt wurde.
Die Rückgewähransprüche stellen ein Recht des Grundeigentümers dar, jedoch keine Verpflichtung. In der Praxis wird häufig auf die Lösung des Eintrags im Grundbuch verzichtet, falls es sich nur noch um eine abstrakte Schuldverschreibung handelt. Grund hierfür sind die vergleichsweise hohen Lösungskosten.