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Kreditwesengesetz
Das Kreditwesengesetz stellt in Deutschland die gesetzliche Grundlage dar, nach der Kreditinstitute ihre Darlehen vergeben und hierbei einer strikten Bankenaufsicht unterliegen. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzestextes reicht bis ins Jahr 1934 zurück und wurde nach der Deutschen Bankenkrise formuliert, zur letzten Änderung im Kreditwesengesetz kam es im Juni 2015.
Im Gesetz stehen weniger die rechtlichen Rahmenbedingungen im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im Vordergrund, stattdessen sollen Kreditinstitute durch Einhaltung der Gesetze ihre generelle Funktionsfähigkeit als Kreditunternehmen dauerhaft gewährleisten. Konkret formuliert das Kreditwesengesetz Einschränkungen bei der Kreditvergabe in Relation zur Liquidität und anderen Kenngrößen des Unternehmens. Konkrete Vorschriften werden bezüglich des Ausfallrisikos und Marktrisikos gemacht, wodurch die Banken und Kreditinstitute keine beliebig umfangreiche Kreditvergabe ohne entsprechende Absicherung durch unternehmenseigene Mittel vornehmen dürfen.
Das Kreditwesengesetz regelt außerdem konkrete Auskunft- und Anzeigepflichten, die jedes Kreditinstitut in Deutschland gegenüber der BaFin oder der Bundesbank besitzt. Beispielsweise besteht die Pflicht, regelmäßig Meldungen über Großkredite aller Art zu machen oder monatlich eine Liquiditätskennzahl für den Überblick über bereitstehende Eigenmittel mitzuteilen. Anhand dieser Meldungen hat die BaFin die direkte Möglichkeit, in zukünftige Kreditvergaben einzugreifen und diese nach Art oder Höhe zu begrenzen.