Dingliche Schuld

Dingliche SchuldAls Dingliche Schuld wird die Gewähr eines Pfandrechtes bezeichnet, dass der Absicherung eines Kredits dient und anstelle der geschuldeten Geldsumme zur Begleichung der bestehenden Schuld herangezogen werden kann. Falls der Kreditnehmer nicht in der Lage ist, den Kreditvertrag durch Zahlungsunfähigkeit zu erfüllen, wird eine Verpfändung der als Dingliche Schuld festgelegten Objekte möglich, um die ausstehenden Schulden zu begleichen.

In der Praxis wird die Dingliche Schuld am häufigsten durch Grundpfandrechte erbracht, weitere etablierte Varianten sind die Sicherungsabtretung bzw. Sicherungsübereignung. Grundsätzlich kann die Dingliche Schuld mit einer Vielzahl von Objekten und Besitztümern erbracht werden, alleine der Kreditgeber entscheidet, ob er die dinglichen Objekte zur Absicherung des Darlehens akzeptiert. Der Eigentümer der Objekte muss nicht identisch mit dem Schuldner sein, eine dritte Person kann somit die Sicherheiten für den Kreditnehmer wie bei einer Bürgschaft stellen.

Wird eine Dingliche Schuld eingeräumt, verbessern sich häufig die Aussichten auf Gewähr eines Kredits sowie dessen Konditionen. Hat der Antragsteller auf ein Darlehen die Möglichkeit, Grundpfandrechte oder ähnliche Sicherungen einzuräumen, wird sich der Geldgeber eher für die Vergabe des Kredits entscheiden können. Außerdem kann durch den höheren Grad der Absicherung der gewährte Tilgungszins attraktiver für den Schuldner ausfallen.