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Nichtabnahmeentschädigungen
Nichtabnahmeentschädigungen sind Ersatzzahlungen, die ein potenzieller Kreditnehmer an ein Kreditinstitut zu zahlen hat, wenn er nach einer vorgegebenen Frist auf die Inanspruchnahme des Kredits verzichtet. In der Praxis ist dies vorrangig bei Baukrediten der Fall, die aufgrund weiterer Formalitäten rund um den Bau oder Kauf einer Immobilie nicht sofort benötigt werden. Im Regelfall räumen Banken und Kreditinstitute eine Frist von bis zu sechs Monaten ein, innerhalb derer das Finanzierungsangebot seine Gültigkeit besitzt und vom Antragsteller anzunehmen ist.
Verstreicht der gesetzte Zeitrahmen und der Antragsteller hat sich gegen die Auszahlung des Kredits entschieden, werden Nichtabnahmeentschädigungen fällig. Begründet sind diese durch den finanziellen Nachteil, den die Bank durch die ausbleibende Beanspruchung des Kredits erleidet. Zum einen ist der Kreditbetrag während der Vergabefrist blockiert, obwohl er bei einer rechtzeitigen Kreditabsage für andere Kunden gewinnbringend hätte genutzt werden können. Zum anderen kann die Bank selbst Kredite zur Finanzierung aufgenommen haben, die nun durch Nichtabnahmeentschädigungen auszugleichen sind.
In welcher Höhe die Nichtabnahmeentschädigungen liegen, hängt vom jeweiligen Kreditangebot und dem Kreditgeber ab. Eine Anrechnung von zwei bis drei Prozent der vereinbarten Kreditsumme oder ein Ausgleich der Differenz zwischen dem zugesagten Kundenzins und dem aktuellen Bankzins sind übliche Varianten, die explizit als Nichtabnahmeentschädigungen im Kreditvertrag festgehalten werden.