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Eigentum
Der Begriff Eigentum spielt in vielen Rechtsbereichen eine Rolle und beschreibt das Herrschaftsrecht einer Person oder eines Unternehmens über dingliche Objekte. Zu seinem Eigentum gelangt der Eigentümer entweder durch Übergabe oder vertragliche Einigung mit dem bisherigen Eigentümer, im modernen Handelswesen üblicherweise gegen einen Kaufpreis. Der Begriff ist vom Besitz eines dinglichen Objektes abzugrenzen. In diesem Fall ist das Objekt zwar für die Personen bzw. das Unternehmen verfügbar und in das alltägliche Leben integriert, allerdings wurde es nicht durch Einigung oder Übergabe zum Eigentum.
In der Finanzwelt ist die Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum vorrangig im Kreditwesen relevant. Wird der Kauf einer Ware über einen Darlehen mit Ratenzahlung finanziert, z. B. als Autokredit oder Finanzkauf einer Einbauküche, wird der Käufer die Ware sofort nutzen können. Er gelangt somit in den Besitz des Autos oder der Küche, ohne zugleich der Eigentümer des Objektes zu werden. Dieses zählt erst zu seinem Eigentum, wenn er die letzte Tilgungsrate des Kredits gezahlt hat, bis zu diesem Zeitpunkt erhält er lediglich ein Anwartschaftsrecht und der Eigentümer kann das Objekt beispielsweise bei einer Zahlungsunfähigkeit zurückverlangen.